7 hen umschrieben. Insbesondere sei das beabsichtigte Vorgehen im Kostenpunkt aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Strafanzeige den Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» gestellt. Dieser Antrag sei aber nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gelte hier nicht. Die Privatklägerschaft müsse selber aktiv werden. Der Beschwerdeführer habe seine Entschädigungsforderung im Vorverfahren in der Folge nicht beziffert und belegt, obwohl er innert der Frist gemäss Art.