427 StPO) stelle eine Rechtverweigerung dar. Indem das Regionalgericht diese Bestimmungen sowohl auf die Verlegung der Verfahrenskosten als auch auf die Verlegung der Parteikosten nicht anwende, verfalle es in Willkür. Insbesondere was die Verlegung der Parteikosten betreffe, könne die Begründung des Regionalgerichts, dass «soweit eine anwaltliche Vertretung vorliegend zu entschädigungswürdigem Aufwand führen würde – was offen gelassen werden kann – wären die gegenseitigen Ansprüche zu verrechnen», nicht nachvollzogen werden, da keine Gesetzesgrundlage ersichtlich sei.