Überdies habe sich der Beschuldigte von allem Anfang an anwaltlich verbeiständen lassen und zu Beginn die Mitwirkung verweigert. Dass der Beschwerdeführer sich deshalb mindestens nach der Anzeigeerstattung anwaltlich habe vertreten lassen, sei angemessen und notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren: Die ohne nähere Begründung und ohne Hinweis auf Präjudizen oder Lehrmeinungen vorgenommene Abweichung von den Kostenbestimmungsregelungen (Art. 416 StPO und Art. 426 StPO bzw. Art. 427 StPO) stelle eine Rechtverweigerung dar.