Mutatis mutandis habe das Gleiche für den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Privatkläger zu gelten. Dabei gelte es zu beachten, dass die Strafverfolgung eines Strafantrags bedurft habe (Art. 177 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), also die Strafverfolgungsbehörde nicht ex officio tätig geworden wäre. Einem Laien sei die Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag nicht auf Anhieb geläufig. Überdies habe sich der Beschuldigte von allem Anfang an anwaltlich verbeiständen lassen und zu Beginn die Mitwirkung verweigert.