Nun sei es aber mitnichten so, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei überschaubaren Sachverhalten kein Anspruch auf den Beizug einer Rechtsvertretung bestehe. Vielmehr sei es jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstand habe, einen Anwalt beizuziehen, was sich insbesondere vor dem Hintergrund der Waffengleichheit gebiete (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 und 14a zu Art. 429 StPO). Mutatis mutandis habe das Gleiche für den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Privatkläger zu gelten.