Das Bundesgericht habe in BGE 139 IV 108 E. 4.3 offen gelassen, was genau unter einer angemessenen Entschädigung zu verstehen sei. In der Lehre werde bezüglich der in Art. 433 Abs. 1 StPO erwähnten Kriterien der Angemessenheit sowie der Notwendigkeit auf die Kommentierung der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a SPO verwiesen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO). Nun sei es aber mitnichten so, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei überschaubaren Sachverhalten kein Anspruch auf den Beizug einer Rechtsvertretung bestehe.