Die Erkenntnis des Regionalgerichts, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren zu, verletze überdies Art. 433 StPO: Der Beschwerdeführer sei im Strafpunkt als obsiegend zu betrachten. Damit stehe ihm gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ein Anspruch auf Ersatz insbesondere seiner Anwaltskosten zu (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2 Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 433 StPO). Das Bundesgericht habe in BGE 139 IV 108 E. 4.3 offen gelassen, was genau unter einer angemessenen Entschädigung zu verstehen sei.