6 vom 3. Juli 2017 durch pflichtgemässe Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf Angemessenheit hin zu überprüfen und eine Entschädigung für den Beschwerdeführer an Stelle der Staatsanwaltschaft festzulegen. Indem es dies mit der Begründung, es liege ein einfacher Fall vor, unterlassen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert habe, habe es eine Rechtsverweigerung begangen. Die Erkenntnis des Regionalgerichts, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren zu, verletze überdies Art.