433 StPO zu verneinen sei –, habe es im Rahmen der Rechtskontrolle sein Ermessen überschritten. Damit habe es die rechtsfehlerhafte Nichtausübung des Ermessens seitens der Staatsanwaltschaft bei der Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer durch sein eigenes Ermessen ersetzt, ohne dass sich hierfür Anhaltspunkte im Strafbefehl oder in einer nachfolgenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergäben. Dies stelle eine Überschreitung der dem Regionalgericht zustehenden Ermessensausübung im Rahmen der Prüfung des Entschädigungspunktes dar. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine formelle und materielle Rechtsverweigerung: