Da Entschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festzulegen seien (BGE 139 IV 109 E. 4.5), hätte das Regionalgericht in diesem Punkt nur eine Ermessenskontrolle vornehmen dürfen. Indem das Regionalgericht eine eigene Begründung vorbringe, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung im Untersuchungsverfahren gehabt habe – nämlich weil es sich angeblich um einen einfachen Fall gehandelt habe und damit eine Notwendigkeit für den Beizug eines Anwalts im Sinne von Art. 433 StPO zu verneinen sei –, habe es im Rahmen der Rechtskontrolle sein Ermessen überschritten.