Person verlange eine mündliche, parteiöffentliche Verhandlung. Mit dieser Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe man aber bloss Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Rechnung tragen wollen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2 Aufl. 2014, N. 3 und Fn. 4 zu Art. 356 StPO). Aufgrund dessen habe sich die Kognition des Regionalgerichts auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Da Entschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festzulegen seien (BGE 139 IV 109 E. 4.5), hätte das Regionalgericht in diesem Punkt nur eine Ermessenskontrolle vornehmen dürfen.