Der Umstand aber, dass die Staatsanwaltschaft über die Entschädigung des Beschwerdeführers nicht befunden und sich im Verfahren vor dem Regionalgericht über die Gründe dafür ausgeschwiegen habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieser Punkt bei der Staatsanwaltschaft entweder vergessen gegangen sei oder bewusst – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – keine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Die Kognition des Regionalgerichts zur Beurteilung des Kosten- und Entschädigungspunkts bei angefochtenen Strafbefehlen ergebe sich aus Art. 356 Abs. 6 StPO. Diese Vorschrift sehe ein schriftliches Verfahren vor, es sei denn, die Einsprache erhebende