Es werde eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch gerügt. Zu Recht habe das Regionalgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer im Strafpunkt obsiegt habe. Der Umstand aber, dass die Staatsanwaltschaft über die Entschädigung des Beschwerdeführers nicht befunden und sich im Verfahren vor dem Regionalgericht über die Gründe dafür ausgeschwiegen habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dieser Punkt bei der Staatsanwaltschaft entweder vergessen gegangen sei oder bewusst – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – keine Entschädigung zugesprochen werden sollte.