Der Beschwerdeführer habe an dieser Befragung mitgeteilt, dass er eine Bestrafung des Beschwerdeführers verlange und dass dieser für die Kosten seiner Aufwendungen – insbesondere des von ihm beigezogenen Anwalts – aufzukommen habe (pag. 75 Z. 146 f.). Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Beschimpfung schuldig gesprochen. Obschon vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige und am Befragungstermin beantragt, habe die Staatsanwaltschaft die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers nicht geregelt. Es werde eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch gerügt.