5 Parteirechte habe er einen Rechtsvertreter beauftragt. Die Staatsanwaltschaft habe am 22. März 2016 Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit den Beschuldigten durchgeführt. Der Beschuldigte habe an dieser Einvernahme eingestanden, den Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 mindestens mit dem Schimpfwort «Tubel» tituliert zu haben. Der Beschwerdeführer habe an dieser Befragung mitgeteilt, dass er eine Bestrafung des Beschwerdeführers verlange und dass dieser für die Kosten seiner Aufwendungen – insbesondere des von ihm beigezogenen Anwalts – aufzukommen habe (pag.