Wie bei den Verfahrenskosten ist von einem teilweisen Obsiegen beider Parteien auszugehen. Soweit eine anwaltliche Vertretung vorliegend zu entschädigungswürdigem Aufwand führen würde – was offen gelassen werden kann – wären die gegenseitigen Ansprüche zu verrechnen. Parteientschädigungen für das gerichtliche Verfahren sind folglich keine zuzusprechen.