Der Beschuldigte, der in seiner Stellungnahme auf Nichteintreten auf die Einsprache schloss, ist in der Grundsatzfrage unterlegen. Es rechtfertigt sich deshalb die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 500.00, dem Straf- und Zivilkläger sowie dem Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen. 4. Bezüglich der Entschädigungen für das Verfahren vor dem Regionalgericht gelten die obigen Ausführungen analog. Wie bei den Verfahrenskosten ist von einem teilweisen Obsiegen beider Parteien auszugehen.