428 StPO geboten. 3. Im Strafbefehl hätte die Staatsanwaltschaft über den Entschädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers zu befinden gehabt. Der Straf- und Zivilkläger hat insoweit zu recht das Fehlen eines entsprechenden Entscheides gerügt. Er war zudem zur Einsprache in diesem Punkt legitimiert. Im Grundsatz bestand ein Entschädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers. Trotz diesem grundsätzlichen Obsiegen lag kein entschädigungswürdiger Aufwand vor. Der Beschuldigte, der in seiner Stellungnahme auf Nichteintreten auf die Einsprache schloss, ist in der Grundsatzfrage unterlegen.