Die unveränderte Anwendung dieser Bestimmungen ist zudem fraglich, da der Beschuldigte nicht durch das hiesige Gericht, sondern durch den Strafbefehl rechtkräftig schuldig erklärt wurde. Führt eine Einsprache des Straf- und Zivilklägers oder eines Dritten ungeachtet des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs zu weiteren Kosten, so ist es kaum angezeigt, diese ungeachtet des Verfahrensausgangs in jedem Falle vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nach Sinn und Zweck der allgemeinen Kostenbestimmungen scheint in derartigen Fällen vielmehr eine analoge Anwendung von Art. 428 StPO geboten.