426 bzw. 427 StPO, wonach die beschuldige Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird bzw. wonach diese der Privatklägerschaft im Falle eines Freispruchs auferlegt werden können, führen vorliegend zu Ergebnissen, welche nicht den allgemeinen Kostentragungsprinzipien entsprechen. Die unveränderte Anwendung dieser Bestimmungen ist zudem fraglich, da der Beschuldigte nicht durch das hiesige Gericht, sondern durch den Strafbefehl rechtkräftig schuldig erklärt wurde.