2. Für Verfahren der vorliegenden Art – Einsprachen betreffend Entschädigungsfolgen – fehlen spezifische Bestimmungen zur Kostentragungspflicht. Die grundsätzlich anwendbaren Regelungen (Art. 416 StPO) von Art. 426 bzw. 427 StPO, wonach die beschuldige Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird bzw. wonach diese der Privatklägerschaft im Falle eines Freispruchs auferlegt werden können, führen vorliegend zu Ergebnissen, welche nicht den allgemeinen Kostentragungsprinzipien entsprechen.