Anders zu entscheiden würde zudem dazu führen, dass Beschuldigte auch in Bagatellfällen mit Kostenforderungen von mehreren tausend Franken konfrontiert wären. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass kein komplexer, nicht leicht überschaubarer Straffall vorlag. Dementsprechend stellen die Anwaltskosten im vorliegenden Fall keine notwendigen Aufwendungen i.S.v. Art. 433 StPO dar. Folglich hat der Straf- und Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge