4 überschaubarer Sachverhalt vor. Der Beizug eines Anwalts war weder notwendig noch aus in der Person der Privatklägerschaft liegenden Gründen gerechtfertigt. Selbstverständlich steht es dem Straf- und Zivilkläger offen, eine anwaltliche Verteidigung beizuziehen, hingegen besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Anders zu entscheiden würde zudem dazu führen, dass Beschuldigte auch in Bagatellfällen mit Kostenforderungen von mehreren tausend Franken konfrontiert wären.