Eine Anzeige bei der Polizei mündlich zu Protokoll zu geben oder mittels Schreiben selbst einzureichen wären ohne Weiteres denkbar gewesen. Die Darlegung des nachbarschaftlichen Konfliktes – soweit überhaupt relevant für die strafrechtliche Beurteilung – hätte dann vorab dem Beschuldigten oblegen, ist dieser doch einzig allenfalls im Rahmen der Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB relevant. Unter Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles, liegt in Bezug auf den Vorfall der Beschimpfung ein