Gegenstand des Verfahrens bzw. der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 03.09.2015 (p. 1 ff.) war die (behauptete) Verwendung der beiden Schimpfwörter „Tubel“ sowie „Schafseckel" im Rahmen eines Gesprächs zwischen den Parteien (p. 6). In rechtlicher Hinsicht stand der Vorwurf einer Beschimpfung im Raum (p. 6). Der vorgeworfene Sachverhalt – die Verwendung von zwei Kraftausdrücken – und die Rechtslage scheinen denkbar einfach. Eine Anzeige bei der Polizei mündlich zu Protokoll zu geben oder mittels Schreiben selbst einzureichen wären ohne Weiteres denkbar gewesen.