EYMANN, die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Gemäss Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1085 ff., 1329). An diesen beiden in der Botschaft genannten Voraussetzungen hielt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4;