Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10.07.2017 E. 4.1). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat;