In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15.11.2016 betreffend den Abschluss der Untersuchung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zur Bezifferung seiner Aufwendungen aufgefordert (p. 95 f.). Allerdings ist fraglich, ob der Straf- und Zivilkläger nicht dennoch gehalten gewesen wäre, innert Frist seine Parteikosten geltend zu machen, zumal die vorgenannten Mitteilung auch das beabsichtigte Vorgehen im Kostenpunkt aufführte. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies jedoch offen gelassen werden. 3. Die Aufwendungen im Sinne von Art.