433 N 5). Einen Verweis auf den Zivilweg für die dem Straf- und Zivilkläger entstandenen Anwaltskosten des Strafverfahrens ist nicht zulässig, da diese Parteikosten untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden sind und deshalb vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid zu beurteilen sind (BGE 139 IV 102 E. 4.1). In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15.11.2016 betreffend den Abschluss der Untersuchung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zur Bezifferung seiner Aufwendungen aufgefordert (p. 95 f.).