6 StPO gilt hier nicht, der Straf- und Zivilkläger muss folglich selber aktiv werden. Im Fall bevorstehender Einstellung des Verfahrens ist dem Straf- und Zivilkläger jedoch Gelegenheit zu geben ist, seine Ansprüche anzumelden, z.B. durch Mitteilung und Fristansetzung im Rahmen der Verfügung nach Art 318 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 113_475/2011 vom 11.01.2012 E. 2.2.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 433 N 9). Hat die Privatklägerschaft