III. Materielles […] 2. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft setzt nach Art. 433 Abs. 2 StPO voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO gilt hier nicht, der Straf- und Zivilkläger muss folglich selber aktiv werden.