5. Im Einspracheverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht. Nicht möglich ist zudem eine partielle Einsprache. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO für den Fall einer Einsprache über die Kosten und Entschädigungen oder weiterer Nebenfolgen. In einem solchen Fall wird der unangefochtene Rest des Strafbefehls, namentlich der Schuldspruch und die Sanktion, zum Urteil (BSK StPO II-RICKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 2). Geltend gemacht wird vom Straf- und Zivilkläger zusammenfassend, es fehle im Strafbefehl an einem Entscheid über die Parteikosten (p. 173). […]