Da im Strafbefehl ein Entscheid über den Entschädigungspunkt fehlt, ist der Straf- und Zivilkläger zur Einsprache im Kostenpunkt legitimiert. […] Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass auf die Einsprache des Straf- und Zivilklägers im Kosten bzw. Entschädigungspunkt einzutreten ist. […]