Die Staatsanwaltschaft muss folglich im Strafbefehl über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art. 429 ff. befinden. Im Strafbefehl vom 20.01.2017 hätte die Staatsanwaltschaft folglich über die (allfällige) Entschädigung des Straf- und Zivilklägers entscheiden müssen, zumal die Strafanzeige die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich vorbehielten. Da im Strafbefehl ein Entscheid über den Entschädigungspunkt fehlt, ist der Straf- und Zivilkläger zur Einsprache im Kostenpunkt legitimiert.