3. Die Entschädigung der Privatklägerschaft im strafrechtlichen Verfahren ist in Art. 433 StPO geregelt. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bestimmungen des zehnten Titels über Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss folglich im Strafbefehl über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art.