Entscheid über den Kosten- und Entschädigungspunkt an die Vorinstanz zurück zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf einen formellen Antrag, legte aber ihre Rechtsauffassung dar. Das Regionalgericht (am 2. November 2017) und der Beschuldigte (am 22. November 2017) verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. November 2017 gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von den drei Eingaben. Bis am 3. Januar 2018 sind keine ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers eingelangt.