2), die Forderungen des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. 4) und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden (Ziff. 3). 2. C.________ wird für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht, bestimmt auf CHF 500.00, werden C.________ und A.________ je hälftig zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Regionalgericht werden keine Entschädigungen zugesprochen.