Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2017 (PEN 17 35) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Be- schimpfung verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 12. Oktober 2017 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20.01.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen Beschimpfung, began- gen zum Nachteil von C.________ schuldig erklärt wurde (Ziff. 1), von einer Strafe Umgang ge- nommen wurde (Ziff. 2), die Forderungen des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. 4) und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden (Ziff. 3). 2. C.________ wird für das Untersuchungs- bzw. Strafbefehlsverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 3. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht, bestimmt auf CHF 500.00, wer- den C.________ und A.________ je hälftig zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das Verfahren vor dem Regionalgericht werden keine Entschädigungen zugesprochen. Gegen diese Verfügung erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren PEN 17 35 vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das vor der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen den Beschwerdegegner geführte Untersuchungs- und Strafbefehlsverfahren EO 15 1014 eine Entschädigung im Umfang von CHF 4‘919.60 gemäss Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 03. Juli 2017 zu bezahlen. 2. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren PEN 17 35 vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben die Verfahrenskosten in jenem Verfahren vor Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3. Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren PEN 17 35 vom 12. Oktober 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren PEN 17 35 vor Regionalgericht Emmental-Oberaargau eine Entschädigung im Umfang von CHF 2‘077.30 gemäss Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 03. Juli 2017 zu bezahlen. 4. Eventuell: Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Ver- fahren PEN 17 35 vom 12. Oktober 2017 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid über den Kosten- und Entschädigungspunkt an die Vorinstanz zurück zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2017 verzichtete die Generalstaatsan- waltschaft auf einen formellen Antrag, legte aber ihre Rechtsauffassung dar. Das Regionalgericht (am 2. November 2017) und der Beschuldigte (am 22. November 2017) verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. November 2017 gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von den drei Eingaben. Bis am 3. Januar 2018 sind keine ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers eingelangt. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründete seinen Entscheid – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: II. Formelles […] 3. Die Entschädigung der Privatklägerschaft im strafrechtlichen Verfahren ist in Art. 433 StPO gere- gelt. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Bestimmungen des zehnten Titels über Verfahrenskosten, Entschädigung und Genug- tuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss folglich im Strafbefehl über die Entschädigungsansprüche der Par- teien im Sinne von Art. 429 ff. befinden. Im Strafbefehl vom 20.01.2017 hätte die Staatsanwalt- schaft folglich über die (allfällige) Entschädigung des Straf- und Zivilklägers entscheiden müssen, zumal die Strafanzeige die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich vorbehielten. Da im Strafbefehl ein Entscheid über den Entschädigungspunkt fehlt, ist der Straf- und Zivilkläger zur Einsprache im Kostenpunkt legitimiert. […] Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass auf die Einsprache des Straf- und Zivilklägers im Kosten bzw. Entschädigungspunkt einzutreten ist. […] 5. Im Einspracheverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht. Nicht möglich ist zudem eine partielle Einsprache. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO für den Fall einer Einsprache über die Kosten und Entschädigungen oder weiterer Nebenfolgen. In einem solchen Fall wird der unangefochtene Rest des Strafbefehls, namentlich der Schuldspruch und die Sanktion, zum Urteil (BSK StPO II-RICKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 354 N 2). Geltend gemacht wird vom Straf- und Zivilkläger zusammenfassend, es fehle im Strafbefehl an einem Entscheid über die Parteikosten (p. 173). […] III. Materielles […] 2. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft setzt nach Art. 433 Abs. 2 StPO voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Untersu- chungsgrundsatz nach Art. 6 StPO gilt hier nicht, der Straf- und Zivilkläger muss folglich selber ak- tiv werden. Im Fall bevorstehender Einstellung des Verfahrens ist dem Straf- und Zivilkläger je- doch Gelegenheit zu geben ist, seine Ansprüche anzumelden, z.B. durch Mitteilung und Fristan- setzung im Rahmen der Verfügung nach Art 318 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 113_475/2011 vom 11.01.2012 E. 2.2.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 433 N 9). Hat die Privatklägerschaft 3 einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht aufzufor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Schulthess Verlag, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 433 N 5). Einen Verweis auf den Zivilweg für die dem Straf- und Zivilkläger entstandenen Anwaltskosten des Strafverfahrens ist nicht zulässig, da diese Parteikosten untrennbar mit dem Strafverfahren ver- bunden sind und deshalb vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid zu beurteilen sind (BGE 139 IV 102 E. 4.1). In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15.11.2016 betreffend den Abschluss der Untersuchung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zur Bezifferung seiner Aufwendungen aufgefordert (p. 95 f.). Allerdings ist fraglich, ob der Straf- und Zivilkläger nicht dennoch gehalten gewesen wäre, innert Frist seine Parteikosten geltend zu machen, zumal die vorgenannten Mitteilung auch das beabsichtigte Vorgehen im Kostenpunkt aufführte. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies jedoch offen gelassen werden. 3. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wah- rung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10.07.2017 E. 4.1). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hat oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint (BSK StPO II WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 19; EYMANN, die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Gemäss Botschaft des Bundesrates soll die beschul- digte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1085 ff., 1329). An diesen beiden in der Botschaft genannten Voraussetzungen hielt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 66_226/2017 vom 10.07.2017 E. 4.3.1). Beim Entscheid, ob dem Straf- und Zivilkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10.07.2017 E. 4.3.3; EYMANN, a.a.O., S. 316). Der Straf- und Zivilkläger macht gemäss Kos- tennote vom 03.07.2017 einen Betrag von CHF 4'919.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für den Zeit- raum vom 08.07.2015 bis 26.01.2017 geltend (p. 193 ff.). Es stellt sich die Frage, ob vorliegend ein komplexer, nicht leicht überschaubarer Fall vorliegt, der eine anwaltliche Vertretung erfordert und rechtfertigt. Gegenstand des Verfahrens bzw. der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 03.09.2015 (p. 1 ff.) war die (behauptete) Verwendung der beiden Schimpfwörter „Tubel“ sowie „Schafseckel" im Rahmen eines Gesprächs zwischen den Parteien (p. 6). In rechtlicher Hinsicht stand der Vorwurf einer Beschimpfung im Raum (p. 6). Der vorgeworfene Sachverhalt – die Verwendung von zwei Kraftausdrücken – und die Rechtslage scheinen denkbar einfach. Eine Anzeige bei der Polizei mündlich zu Protokoll zu geben oder mittels Schreiben selbst einzureichen wären ohne Weiteres denkbar gewesen. Die Darlegung des nachbarschaftlichen Konfliktes – soweit überhaupt relevant für die strafrechtliche Beurteilung – hätte dann vorab dem Beschuldigten oblegen, ist dieser doch einzig allenfalls im Rahmen der Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB relevant. Unter Ge- samtwürdigung des vorliegenden Falles, liegt in Bezug auf den Vorfall der Beschimpfung ein 4 überschaubarer Sachverhalt vor. Der Beizug eines Anwalts war weder notwendig noch aus in der Person der Privatklägerschaft liegenden Gründen gerechtfertigt. Selbstverständlich steht es dem Straf- und Zivilkläger offen, eine anwaltliche Verteidigung beizuziehen, hingegen besteht kein An- spruch auf Kostenersatz. Anders zu entscheiden würde zudem dazu führen, dass Beschuldigte auch in Bagatellfällen mit Kostenforderungen von mehreren tausend Franken konfrontiert wären. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass kein komplexer, nicht leicht überschaubarer Straffall vorlag. Dementsprechend stellen die Anwaltskosten im vorliegen- den Fall keine notwendigen Aufwendungen i.S.v. Art. 433 StPO dar. Folglich hat der Straf- und Zi- vilkläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Die Verfahrenskosten für das Untersuchungsverfahren wurden im Strafbefehl rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Für Verfahren der vorliegenden Art – Einsprachen betreffend Entschädigungsfolgen – fehlen spe- zifische Bestimmungen zur Kostentragungspflicht. Die grundsätzlich anwendbaren Regelungen (Art. 416 StPO) von Art. 426 bzw. 427 StPO, wonach die beschuldige Person die Verfahrenskos- ten trägt, wenn sie verurteilt wird bzw. wonach diese der Privatklägerschaft im Falle eines Frei- spruchs auferlegt werden können, führen vorliegend zu Ergebnissen, welche nicht den allgemei- nen Kostentragungsprinzipien entsprechen. Die unveränderte Anwendung dieser Bestimmungen ist zudem fraglich, da der Beschuldigte nicht durch das hiesige Gericht, sondern durch den Straf- befehl rechtkräftig schuldig erklärt wurde. Führt eine Einsprache des Straf- und Zivilklägers oder eines Dritten ungeachtet des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs zu weiteren Kosten, so ist es kaum angezeigt, diese ungeachtet des Verfahrensausgangs in jedem Falle vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nach Sinn und Zweck der allgemeinen Kostenbestimmungen scheint in derartigen Fällen vielmehr eine analoge Anwendung von Art. 428 StPO geboten. 3. Im Strafbefehl hätte die Staatsanwaltschaft über den Entschädigungsanspruch des Straf- und Zi- vilklägers zu befinden gehabt. Der Straf- und Zivilkläger hat insoweit zu recht das Fehlen eines entsprechenden Entscheides gerügt. Er war zudem zur Einsprache in diesem Punkt legitimiert. Im Grundsatz bestand ein Entschädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers. Trotz diesem grundsätzlichen Obsiegen lag kein entschädigungswürdiger Aufwand vor. Der Beschuldigte, der in seiner Stellungnahme auf Nichteintreten auf die Einsprache schloss, ist in der Grundsatzfrage un- terlegen. Es rechtfertigt sich deshalb die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regionalge- richt, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 500.00, dem Straf- und Zivilkläger sowie dem Beschul- digten je hälftig aufzuerlegen. 4. Bezüglich der Entschädigungen für das Verfahren vor dem Regionalgericht gelten die obigen Aus- führungen analog. Wie bei den Verfahrenskosten ist von einem teilweisen Obsiegen beider Par- teien auszugehen. Soweit eine anwaltliche Vertretung vorliegend zu entschädigungswürdigem Aufwand führen würde – was offen gelassen werden kann – wären die gegenseitigen Ansprüche zu verrechnen. Parteientschädigungen für das gerichtliche Verfahren sind folglich keine zuzuspre- chen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschuldigten am 3. September 2015 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Beschimpfung, eventuell wegen übler Nachrede, unter Strafantragstellung zur Anzeige gebracht und sich gleichzeitig als Privatkläger im Straf- und im Zivilpunkt in der Strafuntersuchung konstituiert. Zur Wahrung seiner 5 Parteirechte habe er einen Rechtsvertreter beauftragt. Die Staatsanwaltschaft habe am 22. März 2016 Einvernahmen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit den Beschuldigten durchgeführt. Der Beschuldigte habe an dieser Einvernahme eingestanden, den Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 mindestens mit dem Schimpfwort «Tubel» tituliert zu haben. Der Beschwerdeführer habe an dieser Be- fragung mitgeteilt, dass er eine Bestrafung des Beschwerdeführers verlange und dass dieser für die Kosten seiner Aufwendungen – insbesondere des von ihm bei- gezogenen Anwalts – aufzukommen habe (pag. 75 Z. 146 f.). Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Beschimp- fung schuldig gesprochen. Obschon vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige und am Befragungstermin beantragt, habe die Staatsanwaltschaft die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers nicht geregelt. Es werde eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch gerügt. Zu Recht habe das Regionalgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer im Straf- punkt obsiegt habe. Der Umstand aber, dass die Staatsanwaltschaft über die Ent- schädigung des Beschwerdeführers nicht befunden und sich im Verfahren vor dem Regionalgericht über die Gründe dafür ausgeschwiegen habe, lasse keinen ande- ren Schluss zu, als dass dieser Punkt bei der Staatsanwaltschaft entweder verges- sen gegangen sei oder bewusst – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers – keine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Die Kogni- tion des Regionalgerichts zur Beurteilung des Kosten- und Entschädigungspunkts bei angefochtenen Strafbefehlen ergebe sich aus Art. 356 Abs. 6 StPO. Diese Vor- schrift sehe ein schriftliches Verfahren vor, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange eine mündliche, parteiöffentliche Verhandlung. Mit dieser Möglich- keit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe man aber bloss Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Rechnung tragen wollen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2 Aufl. 2014, N. 3 und Fn. 4 zu Art. 356 StPO). Aufgrund dessen habe sich die Kognition des Regionalgerichts auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Da Entschädigungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festzulegen seien (BGE 139 IV 109 E. 4.5), hätte das Regionalgericht in diesem Punkt nur eine Ermessenskontrol- le vornehmen dürfen. Indem das Regionalgericht eine eigene Begründung vorbrin- ge, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung im Unter- suchungsverfahren gehabt habe – nämlich weil es sich angeblich um einen einfa- chen Fall gehandelt habe und damit eine Notwendigkeit für den Beizug eines An- walts im Sinne von Art. 433 StPO zu verneinen sei –, habe es im Rahmen der Rechtskontrolle sein Ermessen überschritten. Damit habe es die rechtsfehlerhafte Nichtausübung des Ermessens seitens der Staatsanwaltschaft bei der Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer durch sein eigenes Ermessen ersetzt, ohne dass sich hierfür Anhaltspunkte im Strafbefehl oder in ei- ner nachfolgenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergäben. Dies stelle eine Überschreitung der dem Regionalgericht zustehenden Ermessensausübung im Rahmen der Prüfung des Entschädigungspunktes dar. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine formelle und materielle Rechtsverwei- gerung: Das Regionalgericht wäre im Rahmen der ihm zustehenden Kognition bei der Überprüfung des Entschädigungspunkts verpflichtet gewesen, die Kostennote 6 vom 3. Juli 2017 durch pflichtgemässe Ausübung des ihm zustehenden Ermessens auf Angemessenheit hin zu überprüfen und eine Entschädigung für den Beschwer- deführer an Stelle der Staatsanwaltschaft festzulegen. Indem es dies mit der Be- gründung, es liege ein einfacher Fall vor, unterlassen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert habe, habe es eine Rechtsverweigerung begangen. Die Erkenntnis des Regionalgerichts, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren zu, verletze überdies Art. 433 StPO: Der Beschwerdeführer sei im Strafpunkt als obsiegend zu betrach- ten. Damit stehe ihm gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ein Anspruch auf Ersatz insbesondere seiner Anwaltskosten zu (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar StPO, 2 Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 433 StPO). Das Bundesgericht habe in BGE 139 IV 108 E. 4.3 offen gelassen, was genau unter einer angemessenen Ent- schädigung zu verstehen sei. In der Lehre werde bezüglich der in Art. 433 Abs. 1 StPO erwähnten Kriterien der Angemessenheit sowie der Notwendigkeit auf die Kommentierung der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a SPO verwiesen (WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO). Nun sei es aber mitnichten so, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei überschaubaren Sachverhalten kein Anspruch auf den Beizug einer Rechtsvertretung bestehe. Vielmehr sei es jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstand habe, einen Anwalt beizuzie- hen, was sich insbesondere vor dem Hintergrund der Waffengleichheit gebiete (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 und 14a zu Art. 429 StPO). Mutatis mutandis habe das Gleiche für den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Privatkläger zu gel- ten. Dabei gelte es zu beachten, dass die Strafverfolgung eines Strafantrags be- durft habe (Art. 177 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), also die Strafverfolgungsbehörde nicht ex officio tätig geworden wäre. Einem Laien sei die Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag nicht auf Anhieb geläufig. Überdies habe sich der Beschuldigte von allem Anfang an anwaltlich verbeiständen lassen und zu Beginn die Mitwirkung verweigert. Dass der Beschwerdeführer sich deshalb mindestens nach der Anzeigeerstattung anwaltlich habe vertreten lassen, sei angemessen und notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren: Die ohne nähere Begründung und ohne Hinweis auf Präjudizen oder Lehrmeinungen vorgenommene Abweichung von den Kostenbestimmungsregelun- gen (Art. 416 StPO und Art. 426 StPO bzw. Art. 427 StPO) stelle eine Rechtver- weigerung dar. Indem das Regionalgericht diese Bestimmungen sowohl auf die Verlegung der Verfahrenskosten als auch auf die Verlegung der Parteikosten nicht anwende, verfalle es in Willkür. Insbesondere was die Verlegung der Parteikosten betreffe, könne die Begründung des Regionalgerichts, dass «soweit eine anwaltli- che Vertretung vorliegend zu entschädigungswürdigem Aufwand führen würde – was offen gelassen werden kann – wären die gegenseitigen Ansprüche zu ver- rechnen», nicht nachvollzogen werden, da keine Gesetzesgrundlage ersichtlich sei. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, die Staatsanwaltschaft habe den Parteien am 15. November 2016 gemäss Art. 318 StPO mitgeteilt, sie er- achte die Strafuntersuchung als vollständig. Sie habe sodann das weitere Vorge- 7 hen umschrieben. Insbesondere sei das beabsichtigte Vorgehen im Kostenpunkt aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Strafanzeige den Antrag «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» gestellt. Dieser Antrag sei aber nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gelte hier nicht. Die Privatkläger- schaft müsse selber aktiv werden. Der Beschwerdeführer habe seine Entschädi- gungsforderung im Vorverfahren in der Folge nicht beziffert und belegt, obwohl er innert der Frist gemäss Art. 318 StPO die Möglichkeit zur Bezifferung und Bele- gung gehabt hätte. Da er anwaltlich vertreten sei, hätte er die rechtliche Bestim- mung (Art. 433 StPO), wonach er die Entschädigungsforderung zu Lasten des Be- schuldigten zu beantragen, zu beziffern und zu belegen habe, kennen müssen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433 StPO; ZR 113/2014 S. 39,44). Die richterliche Fürsorgepflicht bzw. die daraus ab- zuleitende Aufklärungspflicht gelte vorab für rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewe- sen, die von ihm geltend gemachten Entschädigungsforderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft innert der Frist gemäss Art. 318 StPO zu belegen. Da er dies nicht getan habe, sei sein Anspruch verwirkt. 6. 6.1 Die Zielnormen für das vorliegende Verfahren – Art. 427, Art. 433 und Art. 436 Abs. 1 StPO – lauten wie folgt: 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur- sacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. 2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwil- lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. 2 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Arti- keln 429-434. 8 6.2 In der Lehre und Rechtsprechung finden sich insbesondere folgende Ausführungen zur hier interessierenden Thematik: Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. die Ausführun- gen zu Art. 429 N 12 ff.), deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Nach hier vertretener An- sicht umfasst dies einerseits die Kosten der anwaltlichen Vertretung, andererseits auch erlittene wirt- schaftliche Einbussen. […] Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegen- den Kosten tiefer ausfallen dürften. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtli- chen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Aufgabe der in der Vorauflage vertrete- nen Ansicht wird aus mehrerlei Gründen nicht mehr vertreten, dass eine anwaltliche Vertretung in Ba- gatellfällen regelmässig unnötig ist und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern sei. Vielmehr wird es, da die Rechts- und Entschädigungsfolgen auch in derartigen Fällen erheblich sein können, auch hier auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ankommen müssen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 433 StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatkläger- schaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Ver- teidigung zu entschädigen. Nicht gefolgt werden kann der von der Vorinstanz und einem Teil der Leh- re vertretenen Auffassung, wonach die Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls auch bezüg- lich der Verteidigungskosten im Zusammenhang mit der Strafklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Geschuldet ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Was darunter zu verstehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen die vom Verurteilten an die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Strafkläger zu entrichtende Entschädigung festzusetzen ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da es vorerst ausschliesslich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl über die Entschädigungsfolgen nach Art. 433 StPO befinden muss [….] Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen. Auch Art. 432 Abs. 1 StPO differenziert zwischen dem Verteidigungsaufwand im Straf- und im Zivilpunkt (vgl. zudem Art. 427 Abs. 1 StPO für die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten). Die exakte Abgrenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird. (BGE 139 IV 102 E. 4.3/4.5; Hervorhebung hinzu- gefügt). 6.3 Gemäss Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jedermann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Will- kür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkürliche Rechtsan- wendung wird daher angenommen bei: groben Fehlern in der Sachverhaltsermitt- lung; offensichtlicher Gesetzesverletzung; offensichtlicher Missachtung eines all- 9 gemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Geset- zes; groben Ermessensfehlern; klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit; krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken (vgl. statt vieler ROHNER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 9 BV). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine an- dere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO). 7. Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich aus Art. 356 Abs. 6 StPO eine Kognitionsbeschränkung des Sachgerichts ergeben soll. Diese Norm regelt einzig die möglichen Verfahrensarten (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 356 StPO). Das Regionalgericht kann demnach auch bei einer blossen Ein- sprache gegen Kosten, Entschädigungen oder weitere Nebenfolge mit voller Kogni- tion entscheiden. Es ist namentlich frei, eine eigene rechtliche Würdigung vorzu- nehmen. Die Festsetzung einer Entschädigung nach Ermessen, wie es das Bun- desgericht in BGE 139 IV 102 E. 4.5 festhielt, bedeutet keine Beschränkung auf ei- ne blosse Willkürkontrolle (durch den Sachrichter). Was der Beschwerdeführer zu einer angeblichen Ermessensüberschreitung respektive zu einem angeblichen Er- messensmissbrauch vorbringt, geht an der Sache vorbei. Im Weiteren ist im Vorgehen des Regionalgerichts weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung zu sehen. Der Entscheid des Regionalgerichts oder dessen Begründung mag gegebenenfalls rechtsfehlerhaft sein – was nachstehend zu prüfen sein wird –, jedoch ist das Ergebnis keineswegs «schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten». 8. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers stellt sich im Kern die Frage, ob seine Aufwendungen – respektive diejenigen seines Rechtsvertreters – notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO waren. Der Beschwerdeführer geht in seinen Darlegungen auf dieses Kriterium nicht fundiert ein respektive vermag bloss generell darzutun, dass auch Privatkläger je nach Konstellation notwendige Aufwendungen im Verfahren hätten. Das Regionalgericht führt indessen detailliert aus, wieso im konkreten Fall der Beizug von Rechtsanwalt D.________ nicht als notwendig im rechtlichen Sinne angesehen werden kann. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an (vorne E. 3). Es liegt kein komplexer, sondern im Gegenteil ein überschaubarer Sachverhalt mit einfachen Rechtsfragen vor. Es ging darum, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als «Tubel» be- zeichnete. Darin liegt ein trivialer strafrechtlicher Sachverhalt. Das Argument des Beschwerdeführers, der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag sei ei- nem Laien nicht auf Anhieb verständlich, ändert daran nichts. Sowohl die damit be- fassten Polizeibehörden als auch die zuständige Staatsanwaltschaft vermögen ei- nem Laien durchaus in verständlicher Weise darzulegen, wo die Unterschiede zwi- 10 schen Strafanzeige und Strafantrag liegen und welche Konsequenzen mit welchen Eingaben/Anträgen verbunden sind. Hierfür ist der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO. Nach dem Strafantrag galten im Übri- gen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Im Weiteren sind die Rollen Straf- und Zivilklägers einerseits und diejenige des Be- schuldigten im Strafverfahren andererseits nicht gleichzusetzen. Es ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte nicht etwa amtlich vertreten war/ist. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer gewissermassen auf derselben «Seite» wie die Staatsanwaltschaft, die den Strafanspruch des Staates zu vertreten hatte. Mit an- deren Worten konnte der Beschwerdeführer den Grossteil der vorzunehmenden Tätigkeiten – anders als zum Beispiel in einem klassischen Zivilprozess – der Staatsanwaltschaft überlassen. Folglich überzeugt das Argument der angeblich verletzten Waffengleichheit nicht. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offengelassen werden, ob die Entschädi- gungsansprüche des Beschwerdeführers verwirkt sind, weil er der Bezifferung und Belegung der Entschädigungsforderungen nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass von Rechtsanwälten bei einer Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO prinzipiell zu erwarten ist, dass sie als Vertreter der Privatkläger- schaft bezifferte und belegte Kosten- und Entschädigungsanträge im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO vorbringen. 9. Zum Rechtsbegehren 2 ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, indem das Regionalgericht die einschlägigen Rechtsnormen nicht anwende, verfalle es in Willkür. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Regio- nalgericht hielt mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 428 StPO in juristisch überzeu- gender Weise fest, dass der Straf- und Zivilkläger zwar im Grundsatz richtigerweise das Fehlen eines Entscheides über die Entschädigungsfragen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 gerügt habe und dass generell ein Ent- schädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers möglich gewesen wäre. Allerdings bestand konkret kein entschädigungswürdiger Aufwand des Beschwerdeführers im Untersuchungs- respektive Strafbefehlsverfahren. Somit war es als Folge des bloss sehr beschränkten Obsiegens strafprozessual korrekt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der vor dem Regionalgericht angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Es verbleibt, die Begründetheit des Rechtsbegehrens 3 des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ist ihm insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, eine allfällige Ver- rechnung der Entschädigungsansprüche im Strafprozess hätte sich nicht ohne Wei- teres aus den Rechtsnormen der StPO zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ergeben. Hingegen ist zu beachten, dass das Regionalgericht diese Begründungs- linie bloss im Konjunktiv vorgebracht hat («führen würde»; «wären […] zu verrech- nen»). In der Sache hat es indes den zutreffenden Schluss gezogen, dass der Be- schwerdeführer – und der Beschuldigte – im Verfahren vor dem Regionalgericht keinen Entschädigungsanspruch hat/haben. Der Beschwerdeführer wollte eine Entschädigung für das Untersuchungs- respektive Strafbefehlsverfahren erwirken, was ihm jedoch, wie erläutert, nicht gelang. Folglich ist er diesbezüglich – im ei- gentlichen Hauptpunkt – als unterliegend zu betrachten. Für das limitierte «Obsie- 11 gen» einzig bezüglich des Eintretens auf das Rechtsmittel war ihm keine Entschä- digung zuzusprechen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu sprechen. Der Be- schwerdeführer unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte hat weder einen Antrag auf Entschädigung gestellt noch sind ihm – aufgrund des Verzichts auf eine Stellungnahme – entschädi- gungswürdige Nachteile entstanden. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Bern, 3. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13