Das ärztliche Zeugnis vom 8. Juli 2014 kann nicht als falsch im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB bezeichnet werden resp. es liegen keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten vor. Hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 318 Abs. 2 StGB ist die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten (Art. 109 StGB). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass auch ein fahrlässiges Vorgehen zu verneinen wäre (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Der Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses liegt von vornherein nicht vor.