5 Ombundsmanns der Privatversicherung und der Suva vom 5. Januar 2017, wonach gemäss Bericht der kieferchirurgischen Abteilung vom 16. Januar 2015 aus kieferchirurgischer Sicht erst gar keine Pathologie festgestellt worden ist). 3.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ärztliche Zeugnis vom 8. Juli 2014 kann nicht als falsch im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB bezeichnet werden resp.