Auch hier sei aber keine unrechtmässige Absicht resp. ein eventualvorsätzliches Vorgehen des Beschuldigten erkennbar. Diese Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Anhaltspunkte für ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten liegen, wie vorstehend dargetan wurde, nicht vor. Der Beschuldigte hat unter Punkt 2a des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 als Diagnose «chronischer Zahnwurzeldefekt Zahn 26» aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zahn 26 bereits gezogen (8. Oktober 2013). Dass die fragliche Zahnproblematik allenfalls nicht präzise bezeichnet wurde, ist nicht als unwahre Angabe im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Aus der Diagnose lässt