Zahnziehen durch Dr. med. dent. G.________) dem Beschuldigten bekannt gewesen, im ärztlichen Zeugnis aber nicht erwähnt worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass zumindest die gemäss Behandlungsbericht von Dr. med. dent. G.________ am 8. Oktober 2013 durchgeführte Osteotomie und Zystektomie an Zahn Nr. 26 im Arztzeugnis als Operation aufzuführen sein dürfte. Durch die Beantwortung der Frage nach durchgeführten Operationen mit dem Vermerk «Keine», gelte das Arztzeugnis in diesem Punkt unter Umständen als nicht vollständig. Auch hier sei aber keine unrechtmässige Absicht resp.