In diesem wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar ebenfalls eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, indes zu 50 % aufgrund von Krankheit und zu 50 % aufgrund von Unfall. Es steht folglich in keinem Widerspruch zum Arztzeugnis vom 1. Mai 2014 und kann auch betreffend Punkt 7 nicht als falsch bezeichnet werden. Bezogen auf Punkt 9 (durchgeführte Operationen) des strittigen Arztzeugnisses wiederholt der Beschwerdeführer in der Beschwerde bloss, dass die besagten Operationen (Eiterentlastung in J.________(Land); Zahnwurzelrevision durch Dr. med. dent. H.________; Zahnziehen durch Dr. med. dent.