dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit lediglich eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Beim ärztlichen Zeugnis vom 1. Mai 2014 handelt es sich indes lediglich um eine generelle Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, in welcher nicht zwischen Unfall und Krankheit differenziert wurde. Eine entsprechende Differenzierung erfolgt im umfassenden ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2014 zu Handen des Krankentaggeldversicherers. In diesem wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar ebenfalls eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, indes zu 50 % aufgrund von Krankheit und zu 50 % aufgrund von Unfall.