Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spitalaufenthalte ein unwahres Zeugnis ausgestellt hat, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer dem Beschuldigten die genauen Umstände des Spitalaufenthalts in J.________(Land) überhaupt zur Kenntnis gebracht hat. Was Punkt 7 (Arbeitsunfähigkeit) des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Juli 2014 angelangt, trifft es zu, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Mai 2014 ab 13. Januar 2014 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, wohingegen er im vorliegend umstrittenen ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2014