4 Angaben nicht länger als einen Tag in der Notaufnahme befunden. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spitalaufenthalte ein unwahres Zeugnis ausgestellt hat, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer dem Beschuldigten die genauen Umstände des Spitalaufenthalts in J.________(Land) überhaupt zur Kenntnis gebracht hat.