Bei Punkt 6 (Unfall/Unfallfolge/Berufskrankheit) hat er zu a) «Nein» und zu b) «Ja» vermerkt. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte, anders als es vom Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung moniert wurde, die Zahnproblematik nicht als Berufskrankheit angegeben hat. Insoweit kann das ärztliche Zeugnis folglich nicht als unwahr bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer äussert, einen Tag in der Notaufnahme eines Spitals in J.________(Land) gewesen zu sein. Dies sei unter Punkt 8 (Spitalaufenthalte) des ärztlichen Zeugnisses nicht vermerkt worden.