Betreffend Punkt 4a des ärztlichen Zeugnisses teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der Ausführung «wiederholte Zahnbehandlungen» höchstens um eine ungenaue, indes nicht um eine unwahre Angabe handelt. Der Beschuldigte hat unter Punkt 2 (Diagnosen) unter a) die Zahnproblematik und unter b) die Schmerzproblematik in der linken Schulter nach einer Schulterkontusion genannt. Bei Punkt 6 (Unfall/Unfallfolge/Berufskrankheit) hat er zu a) «Nein» und zu b) «Ja» vermerkt.