318 Abs. 1 StGB. Betreffend die mit Strafanzeige gerügten Punkte 4a, 6, 7 und 8 des ärztlichen Zeugnisses des Beschuldigten vom 8. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich gemachten Ausführungen falsch sein sollten (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Betreffend Punkt 4a des ärztlichen Zeugnisses teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der Ausführung «wiederholte Zahnbehandlungen» höchstens um eine ungenaue, indes nicht um eine unwahre Angabe handelt.