insbesondere auch keine, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Begünstigung der Krankentaggeldversicherung resp. eine Schädigung des Beschwerdeführers nahe legen würden. Ein eigener Vorteil für den Beschuldigten ist weder erkennbar noch wird er geltend gemacht. Folglich scheitert es bereits am subjektiven Tatbestand des Art. 318 Abs. 1 StGB.